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Schulordnung der Musikschule Borken

(Gültig ab dem 01. August 2018)

 

Schulordnung zum Download als PDF-Datei

 

1.

Aufgaben

1.1

Die Stadt Borken ist Trägerin der Musikschule. Sie übernimmt die Aufgabe für die Kommunen Borken, Heiden, Raesfeld, Reken Velen und erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus diesen Kommunen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten Musikunterricht.

1.2

Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und -förderung sowie die studienvorbereitende Ausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.

1.3

Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dienen die Angebote der Elementarstufe und Grundstufe sowie die instrumentalen und vokalen Ausbildungs- und Ergänzungsfächer.

2.

Struktur der Musikschule

2.1

Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan und den Lehrplänen des „Verbandes deutscher Musikschulen“ (VdM). Das Erreichen der Unterrichtsziele wird in Jahresvorspielen überprüft.

2.2

Haupt – und Ergänzungsfächer:

Die angebotenen Instrumental- und Vokalfächer (Hauptfächer) sowie die Ergänzungsfächer können der Homepage der Musikschule entnommen werden (www.musikschule.borken.de).

Bei Belegung eines Hauptfaches wird die Teilnahme an einem Ergänzungsfach empfohlen. Einteilungen erfolgen nach dem Leistungsstand des/der Schülers/in.

Bei Bedarf werden Musiziergruppen und Arbeitsgemeinschaften verschiedener musikalischer Themenstellungen eingerichtet.

3.

Regelungen zum Unterricht

3.1

An- und Abmeldungen sind in der Entgeltordnung geregelt.

3.2

Unterrichtszeiten

3.2.1

Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen am Unterrichtsort. Dies gilt auch für bewegliche Ferientage.

3.2.2

Unterrichtsausfälle, die von der Musikschule zu vertreten sind, werden nach Möglichkeit nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schüler/innen zusammengefasst werden.

3.2.3

Die Musikalische Früherziehung und Grundausbildung beginnt mit dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen.

3.2.4

Der Unterricht in den Instrumental-, Vokal- und Ergänzungsfächern soll durch eine möglichst flexible Gestaltung der Unterrichtszeit den individuellen Ansprüchen der Schüler/innen Rechnung tragen.

3.2.5

Ab dem 2. Unterrichtsjahr sollen mit Ausnahme von Erwachsenen alle Schüler/innen an einem Jahresvorspiel teilnehmen. In der Woche, in der das Jahresvorspiel eines Fachbereichs statt findet, fällt der Unterricht in diesem Fachbereich aus, d. h. der Unterricht dieser Woche besteht im Vorspiel und Besuch des Jahresvorspiels. Über Alternativen zum Jahresvorspiel (z.B. bei Wettbewerbsteilnahme, Vorspielen bei Projektwochen oder anderen Vorspielen) entscheidet die Schulleitung.

3.2.6

Projektwochen sind Bestandteil des Unterrichtes. Mit diesem Angebot soll das Unterrichtsangebot für die Schüler/innen in diesen Wochen ausgeweitet und vielfältige Möglichkeiten des Zusammenspiels und der Beschäftigung mit dem Instrument ermöglicht werden.

3.3

Unterrichtsteilnahme und Disziplinierungsmaßnahmen

3.3.1

Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Bei Verhinderungen ist die Lehrkraft oder das Sekretariat der Musikschule zu informieren.

3.3.2

Wenn der/die Schüler/in unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, wird er/sie nach dem zweiten Mal gemahnt, fehlt er/sie dann zwei weitere Male unentschuldigt und folgt nach einer zweiten Mahnung immer noch keine Reaktion seitens des/r Schülers/in oder der Erziehungsberechtigten, so kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

3.3.3

Zur Aufrechterhaltung der inneren Schulordnung können folgende Maßnahmen getroffen werden:

1. Verwarnung durch die Lehrkraft

2. Androhung des Ausschlusses durch die Musikschulleitung

3. Ausschluss vom Unterricht durch die Musikschulleitung

Die Androhung des Ausschlusses und der Ausschluss sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses vom Unterricht gelten die Abmeldefristen der Entgeltordnung.

3.3.4

Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnden Übens oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung anderweitig eingeteilt werden (z. B. In einer anderen Gruppe) oder im Zweifelsfall von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

3.3.5

Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestandteil des Unterrichts. Eine regelmäßige Teilnahme wird erwartet.

4.

Unterrichtsentgelte: richten sich nach der Entgeltordnung

5.

Lernmittel:


Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen im Regefall von der/m Schüler/in beschafft werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Nutzung von kopiertem Notenmaterial die aktuellen rechtlichen Bestimmungen gelten.

Es können schuleigene Instrumente im Rahmen der Verfügbarkeit mietweise überlassen werden. Es wird eine Miete gemäß der Entgeltordnung erhoben. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht.

Die Besucher der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von überlassenem Schuleigentum verantwortlich. Sie haften für eine Beschädigung oder Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.

Schülerunfallversicherung:


Die Schüler/innen der Musikschule werden beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln zu den Bedingungen dieser Versicherung durch die Stadt Borken versichert.

7.

Schülerbeförderung: Kosten werden nicht übernommen.

8.

Bild- und Tonaufzeichnungen:


Die Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung zur Musikschule – soweit keine ausdrückliche anderslautende Erklärung erfolgt – ihr Einverständnis, dass die Musikschule berechtigt ist, im Unterricht und bei Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und zu nicht kommerziellen Zwecken zum Beispiel zur Selbstdarstellung der Schule oder der beteiligten Kommunen auf der Homepage, in den sozialen Medien sowie in den sonstigen Medien und Präsentationen zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

Teilnehmer/innen an Wettbewerben bzw. die Erziehungsberechtigen erklären sich zudem damit einverstanden, dass Wettbewerbsteilnahmen und -ergebnisse sowie Porträtaufnahmen inkl. Namen und Alter veröffentlicht werden dürfen.

Im Übrigen werden Bild- und Tonaufnahmen nur ohne personenbezogene Daten der Schüler/innen verwendet, es sei denn, dass auch für eine derartige Verwendung das ausdrückliche Einverständnis vorliegt.

9.
Inkrafttreten


Die Schulordnung tritt am 01. August 2018 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.


Borken, den 18.07.2018


gez.

Schulze Hessing

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt, Anmeldung und Beratung:

Musikschule Borken
Brinkstraße 24
46325 Borken

Verwaltung:

Frau Küpers
Tel.: 02861/939-218
E-Mail: musikschule(at)borken.de

Wir beraten Sie gerne, sprechen Sie uns an.